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Open-Access-Woche 2022: „Open Access & das Urheberrecht“

Open-Access-Pub­lika­tio­nen sind in gle­ich­er Weise wie gedruck­te Pub­lika­tio­nen urhe­ber­rechtlich geschützt!
Nach deutschem Recht kann das Urhe­ber­recht nicht über­tra­gen wer­den. Der/die Urheber*in kann aber z. B. einem Ver­lag Ver­w­er­tungsrechte gewähren.
Autor*innen soll­ten dabei darauf acht­en, im Ver­trag nicht das soge­nan­nte auss­chließliche, son­dern immer nur ein ein­fach­es Nutzungsrecht abzutreten: Nur so bleibt gewährleis­tet, dass sie weit­er­hin über die Ver­w­er­tung ihrer Pub­lika­tion bes­tim­men dür­fen.
Bitte lesen Sie daher Veröf­fentlichungsverträge sehr aufmerk­sam und holen Sie sich Rat ein, wenn Sie z. B. einen Pas­sus nicht ver­ste­hen oder sich nicht sich­er sind, welche Rechte sie abtreten und welche Sie behal­ten!

Bei ein­er Open-Access-Pub­lika­tion kön­nen Nutzungsrechte z. B. durch die inter­na­tion­al ver­bre­it­eten Cre­ative-Com­mons-Lizen­zen (CC) definiert wer­den. Die Lizen­zen CC-BY („Namen­snen­nung des Urhe­bers“) und CC-BY-SA („Namen­snen­nung und Weit­er­gabe unter gle­ichen Bedin­gun­gen“) wer­den dem Open-Access-Gedanken am besten gerecht.

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